Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie die gemäss Auftragsbestätigung individuell festgelegten Bedingungen bilden die verbindliche rechtliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen dem Besteller und SOBA INTER AG.
SOBA INTER AG schliesst Vereinbarungen nur unter der Zugrundelegung ihrer AGB ab. Diese gelangen auch dann zur Anwendung, wenn in der Offerte oder in der Auftragsbestätigung von SOBA INTER AG nicht explizit auf die AGB Bezug genommen wird. Sondervereinbarungen zu einzelnen Punkten dieser AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.
Die AGB setzen alle anderslautenden vom Besteller – in welcher Form auch immer – vorgegebenen Bedingungen ausser Kraft.
Es gilt die im Zeitpunkt der Bestellung gültige Version der AGB. Diese ist einsehbar unter: https://soba-inter.com/de/agb/
Gestaltung von Produkten, Vorstudien, Vorschläge, Planungen, Beratungen und Dienstleistungen
Die Eigentums- und Urheberrechte von SOBA INTER AG an den von ihr erschaffenen Vorstudien, Studien, Entwicklungen und Plänen gehen durch den Verkauf der Waren nicht an den Besteller über. Solche Unterlagen und Arbeitsergebnisse dürfen vom Besteller nur mit der vorgängigen schriftlichen Zustimmung von SOBA INTER AG vervielfältig oder in anderer Weise verwendet oder verwertet werden.
Die von SOBA INTER AG erbrachten Planungsarbeiten und weiteren Dienstleistungen, welche vom Besteller verlangt wurden, sind nach Aufwand zu entschädigen, sofern gemäss Auftragsbestätigung für solche Leistungen nicht explizit die Unentgeltlichkeit oder eine andere Kostenregelung vereinbart wurde.
In keinem Fall haftet SOBA INTER AG für eine mangelhafte Planung, für fehlerhafte Planungsunterlagen oder mangelhafte Beratung (insbesondere bezüglich Produkteauswahl).
Wenn SOBA INTER AG für Kunden Produkte nach deren Zeichnungen oder Muster liefert, gewährleistet der Kunde, dass SOBA INTER AG mit der Herstellung und der Leistung keine Schutzrechte Dritter verletzt. Der Kunde trägt in einem solchen Fall alle Schadenfolgen, einschliesslich aller Gerichts- und Anwaltskosten, Folgeschäden, Goodwill-Verlust und entgangener Gewinn, die der SOBA INTER AG aus einer solchen Verletzung entstehen.
Angebot, Auftragsbestätigung und nachträgliche Änderungen
Angebote von SOBA INTER AG sind nicht bindend, sofern diese nicht ausdrücklich für eine bestimmte Frist als bindend erklärt werden.
Nach der erfolgten Bestellung stellt SOBA INTER AG eine Auftragsbestätigung aus. Deren Inhalt gilt als genehmigt und ist bindend, sofern der Besteller nicht innerhalb von 5 Arbeitstagen seit Ausstellung der Auftragsbestätigung - spätestens aber bei Übernahme der Waren - diese schriftlich zurückweist.
Nachträglich vereinbarte Änderungen der vertraglichen Hauptpunkte müssen in schriftlicher Form erfolgen.
Preise
Alle Preise verstehen sich exklusive Mehrwertsteuer ohne jegliche Abzüge.
Preise gelten netto ab Werk CH-Baden-Dättwil oder CH-Altdorf (EXW - Incoterms 2020).
Die in den Preislisten oder Offerten aufgeführten Preise können von SOBA INTER AG aufgrund von veränderten Rohstoffpreisen, Währungsschwankungen oder Transportkosten nach Bedarf angepasst werden und erfordern keine Voranzeige. Dies gilt auch für Preise, die in Abrufkontrakten vereinbart wurden.
Für Zusatzkosten, die aufgrund von Änderungen, Weisungen, Vorgaben oder in anderer Weise durch den Besteller verursacht werden, ist dieser gegenüber SOBA INTER AG entschädigungspflichtig.
Kosten von Bemusterungen (Material- und Zeitaufwand) gehen zulasten des Kunden.
Zahlungsbedingungen
Rechnungen von SOBA INTER AG sind rein netto zahlbar.
Im Falle der Lieferung von individuell bereitzustellenden Waren ist SOBA INTER AG berechtigt, bei Ausstellung der Auftragsbestätigung eine Vorauszahlung zu beanspruchen.
Der Besteller ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Beanstandungen oder eigenen Ansprüchen zurückzuhalten, zu verrechnen oder zu kürzen. Ausgeschlossen ist ebenso die Vornahme von Garantierückbehalten.
Die Zahlungstermine sind auch dann einzuhalten, wenn sich Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die SOBA INTER AG nicht zu verantworten hat, verzögern oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
Gerät der Besteller mit einer Zahlung in Verzug oder muss SOBA INTER AG befürchten, Zahlungen des Bestellers nicht vollständig oder rechtzeitig zu erhalten, ist SOBA INTER AG berechtigt, die eigene Leistung zurückzuhalten und Lieferungen an den Besteller nur noch gegen Zahlung Zug um Zug auszuführen.
Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage gerechnet ab Ausstellung der Rechnung. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät der Besteller in Verzug, ohne dass es hierfür einer Mahnung bedarf.
Lieferfristen, Annahmeverzug und Gefahrenübergang
Sofern die Lieferfrist in Form einer Zeitspanne (Anzahl Tage, Wochen etc.) definiert wurde, beginnt diese mit dem Datum der von SOBA INTER AG ausgestellten Auftragsbestätigung zu laufen.
Die in der Auftragsbestätigung bestätigten Lieferfristen und Liefertermine gelten als Zirka-Angaben (keine Fixtermine).
In allen Fällen verlängern sich die Lieferfristen und Liefertermine um die Dauer, während der Unterlagen, Pläne, Zeichnungen, Fertigungsdetails oder andere Angaben oder Dokumente, welche vom Besteller zu liefern sind, fehlen. Desgleichen gilt, falls der Besteller nach dem Erhalt von Unterlagen trotz entsprechender Aufforderung durch SOBA INTER deren Genehmigung unterlässt, im Zahlungsverzug ist oder andere Verpflichtungen nicht einhält.
Bei Betriebsstörungen, Streik und Fällen höherer Gewalt ist SOBA INTER AG von der Pflicht zur Einhaltung der Lieferfristen und -termine entbunden. Dies gilt auch für den Fall, dass ein solcher Hinderungsgrund während eines Verzuges oder bei einem Lieferanten oder Unterlieferanten auftritt.
In keinem Fall hat der Besteller Anspruch auf Schadenersatz oder Auflösung des Vertrages wegen verspäteter Lieferung.
Der Besteller ist verpflichtet, bei einer Anzeige des exakten Lieferzeitpunktes vorgängig den Zugang zu seinen Gebäulichkeiten, Räumlichkeiten und dergleichen sicherzustellen, damit SOBA INTER AG die Lieferung ungehindert vornehmen kann.
Befindet sich der Besteller im Annahmeverzug, ist SOBA INTER AG berechtigt, den gesamten Aufwand, der aus diesem Annahmeverzug resultiert (z.B. zusätzliche Transporte, Lagerkosten) dem Besteller zu belasten.
Der Gefahrenübergang erfolgt mit der Übergabe der Ware am Erfüllungsort bzw. mit dem Versand. Kann die rechtzeitige Ablieferung wegen dem Verzug des Bestellers nicht oder erst verspätet vorgenommen werden, erfolgt der Gefahrenübergang mit dem Verzugseintritt.
Eigentumsvorbehalt Alle Lieferungen von SOBA INTER AG bleiben in deren Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung durch den Besteller. SOBA INTER AG ist berechtigt, durch einseitigen Antrag die erforderlichen Eintragungen in den behördlichen Registern (insbesondere im Eigentumsvorbehaltsregister) zu erwirken
Kontrolle und Mängelrüge
Der Besteller hat sofort nach dem Eintreffen des Liefergegenstandes diesen zu prüfen und allfällige Mängel zu rügen. Verdeckte Mängel sind sofort nach deren Entdeckung zu rügen. Die Mängelrügen müssen schriftlich erfolgen unter exakter Nennung des beanstandeten Mangels.
Als zugesicherte Eigenschaften gelten nur jene, die in der Auftragsbestätigung oder in den Spezifikationen ausdrücklich als solche bezeichnet worden sind.
Wegen Mängel irgendwelcher Art des Liefergegenstandes hat der Besteller keine Rechte ausser die in Ziff. 9 nachstehend ausdrücklich genannten.
Mängel des Liefergegenstandes
Bei Fugenbändern (FlamLINE, RedLINE, EpoLINE), Dilatationen und Abdichtungsmanschetten: Die Rechte des Bestellers wegen Mängel des Liefergegenstandes verjähren 2 Jahre nach der Lieferung an den Besteller. Bei Produkten, die in ein unbewegliches Werk eingebaut werden, verjähren diese Rechte 5 Jahre nach der Lieferung an den Besteller. Bei allen anderen Produkten und Lohnfertigungen: Der Kunde hat die gelieferten Produkte sofort nach Erhalt eingehend zu prüfen und allfällige Mängel sofort, spätestens aber innert 8 Tagen, schriftlich zu rügen. Spätere Beanstandungen und rügen können nicht mehr berücksichtigt werden.
Für ersetzte oder reparierte Teile des Liefergegenstandes beträgt die Gewährleistungsfrist 6 Monate ab deren Ersatz, dem Abschluss der Reparatur oder der Abnahme, falls die Frist gemäss Ziff. 9.1 vorstehend früher abläuft.
Im Falle von Mängeln werden:
bei beweglichen Waren die schadhaften Teile nach der Wahl von SOBA INTER AG entweder am Sitz von SOBA INTER AG nachgebessert oder ausgetauscht; dabei gehen die Kosten des Transports der mangelhaften Ware zu SOBA INTER AG zulasten des Bestellers; die Kosten des Rücktransports trägt SOBA INTER AG;
bei Werken auf Grund und Boden des Bestellers, die nicht oder nur mit unverhältnismässigen Nachteilen entfernt werden können, nach Wahl von SOBA INTER AG entweder die schadhaften Teile nachgebessert oder zugunsten des Bestellers eine Preisminderung gewährt.
Die Mängelrechte entfallen für Schäden, die infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung, Missachtung von Betriebsvorschriften, falscher Bedienung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer Einflüsse, Umwelteinflüsse, nicht von SOBA INTER AG ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten oder infolge anderer Gründe, die SOBA INTER AG nicht zu vertreten hat, entstanden sind.
Nicht als Mangel gelten (und sind von jeglichen Ansprüchen ausgeschlossen) Fälle von geringfügigen Farbdifferenzen und Änderungen als Folge von Modellanpassungen des Herstellers.
Die Mängelrechte erlöschen vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte ohne schriftliche Zustimmung von SOBA INTER AG Änderungen oder Reparaturen am Liefergegenstand vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und SOBA INTER AG somit nicht die Gelegenheit gibt, den Mangel zu beheben.
Montageanleitung, Gebrauchsanweisung und Sicherheitshinweise Der Besteller verpflichtet sich, alle Vorgaben und Anweisungen, insbesondere die Montageanleitung, die Gebrauchsanweisung und die Sicherheitshinweise strikte einzuhalten und dafür sorgen, dass diese Vorgaben und Anweisungen auch von Dritten, denen der Liefergegenstand zur Benutzung überlassen wird, befolgt werden.
Angaben zu den Produkteeigenschaften Massgebend für die Eigenschaften der Produkte sind ausschliesslich die Angaben in der Offerte und der Auftragsbestätigung und - soweit solche fehlen - die Angaben in den von SOBA INTER AG zur Verfügung gestellten Datenblättern. Andere Angaben zu Produkteigenschaften, insbesondere Aussagen in Werbeunterlagen, sind nicht bindend.
Ausschluss weiterer Haftung
Für Ansprüche des Bestellers wegen mangelhaften Auskünften, Verletzung von Aufklärungs- oder Nebenpflichten, fehlerhafter Beratung und dergleichen haftet SOBA INTER AG nicht.
Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund sie hergeleitet werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt
vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind (Mängelfolgeschaden), wie namentlich Nutzungsverluste und andere
mittelbare Schäden. Vorbehalten bleibt die Gesetzgebung über die Produktehaftpflicht.
Anwendbares Recht Es findet Schweizer Recht Anwendung unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Wiener Kaufrechts (CISG).
Gerichtsstand Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Besteller und SOBA INTER AG ist der Sitz von SOBA INTER AG. Darüber hinaus ist SOBA INTER AG berechtigt, den Besteller vor den von Gesetzes wegen zuständigen Gerichten zu belangen.